Rz. 35

Auch im Bereich des Betriebsvermögens werden nicht selten Spitzenausgleiche vereinbart. Das gilt insbesondere, wenn ein ganzer Betrieb (Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) im Zuge der Auseinandersetzung als solcher erhalten und auf einen der Miterben übertragen werden soll. Dies lässt sich häufig ohne Spitzenausgleich bzw. Zahlungen an die weichenden Erben (die aus dem Eigenvermögen des Übernehmers geleistet werden) wirtschaftlich nicht darstellen.

Allerdings wird durch solche Zahlungen i.d.R. der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG verwirklicht. Die den Spitzenausgleich erhaltenden weichenden Erben erzielen dann einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.[27] Dieser kann zwar unter den Voraussetzungen des § 34 EStG (insbesondere Abs. 3) tarifbegünstigt sein, was aber an der grundsätzlichen Steuerpflicht nichts ändert.

 

Rz. 36

Soweit im Rahmen der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (also nicht ganze Betriebe oder Teilbetriebe bzw. Mitunternehmeranteile) übertragen werden, führen Ausgleichszahlungen bei den Empfängern natürlich ebenfalls zu Veräußerungsgewinnen. Diese sind unter keinen Umständen tarifbegünstigt (vgl. § 34 EStG).

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