Rz. 417

Soweit der Verschonungsabschlag reicht, wird das begünstigungsfähige Produktivvermögen von der Besteuerung ausgenommen. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags, also 15 % des Werts des Produktivvermögens, sieht § 13a Abs. 2 ErbStG einen (gleitenden) Abzugsbetrag als weitere Vergünstigung vor.

 

Rz. 418

Der Abzugsbetrag stellt das verbleibende Produktivvermögen insoweit von der Besteuerung frei, als dessen Wert 150.000 EUR nicht übersteigt. Der Abzugsbetrag ist als gleitende Freigrenze ausgestaltet und mindert sich, wenn der Wert des verbleibenden begünstigten Vermögens den Betrag von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.

 

Rz. 419

Ab einem Wert des (nach Abzug des Verschonungsabschlages i.S.v. § 13a Abs. 1 ErbStG) verbleibenden Werts des Produktivvermögens von 450.000 EUR ist gar kein Abzugsbetrag mehr zu berücksichtigen. Das gilt stets ab einem Unternehmenswert von 3 Mio. EUR.

 

Rz. 420

Soweit der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von 150.000 EUR nicht übersteigt, reduziert sich die Bemessungsgrundlage – unter Berücksichtigung des Abzugsbetrags – auf Null.

 

Rz. 421

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt eine einmalige teilweise (ggf. nur sehr geringfügige, also unter 150.000 EUR liegende) Berücksichtigung des Abzugsbetrages zu dessen vollständigem Verbrauch. Die Folge ist, dass eine Berücksichtigung bei späteren Erwerben von derselben Person (innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nach § 14 ErbStG) nicht mehr möglich ist.[465]

[465] A 13a.2 Abs. 2 S. 3 AEErbSt 2017.

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