Rz. 65

Mit dem Erbfall rückt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche – auch steuerliche – Rechtspositionen des Erblassers nach. Das gilt auch im Hinblick auf die Berechnung einer im Rahmen von § 23 EStG etwa relevanten Spekulationsfrist. Insoweit ist allein auf den Zeitpunkt des Erwerbs durch den Erblasser abzustellen, der Zeitpunkt des Erbfalls ist – soweit kein Spitzenausgleich gezahlt wird – irrelevant. Denn der Erwerb durch Erbanfall ist als solcher kein Anschaffungsvorgang i.S.v. § 23 EStG.[60]

 

Rz. 66

Erwirbt aber ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, stellt dies einen Anschaffungsvorgang im steuerrechtlichen Sinne dar. Ist hinsichtlich bestimmter Nachlassgegenstände die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, kommt es zu einer Besteuerung (des veräußernden Erben) nach § 23 EStG.[61]

Der erwerbende Miterbe hat insoweit Anschaffungskosten für die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände, z.B. für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Für ihn beginnt mit dem Erwerb eine neue Spekulationsfrist.

 

Rz. 67

Der Umstand, dass der Erbteilskäufer zivilrechtlich gar keine Anteile an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern den Anteil am Nachlass (als solchem) erwirbt, ist nach Ansicht des BFH unbeachtlich. Welche Vorgänge als "Anschaffung" angesehen werden müssten, sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Deshalb liege kein Widerspruch darin, dem Erwerber eines Erbteils Anschaffungskosten für die dadurch miterworbenen Anteile an den Wirtschaftsgütern der Erbengemeinschaft zuzurechnen.

[60] Schmidt/Schmidt, EStG, § 23 Rn 40; BFH BStBl II 1990, 837 m.w.N.

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