Rz. 170

Werden Zuwendungen (Schenkungen) nach § 1380 BGB auf die Ausgleichsforderung angerechnet, führt dies in den Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG zu einem rückwirkenden Entfall der bereits für die anzurechnenden Zuwendungen angefallenen Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Dasselbe gilt auch beim fiktiven Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG.[180]

[180] H E 5.1 Abs. 5 ErbStH 2011.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge