Rz. 170
Werden Zuwendungen (Schenkungen) nach § 1380 BGB auf die Ausgleichsforderung angerechnet, führt dies in den Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG zu einem rückwirkenden Entfall der bereits für die anzurechnenden Zuwendungen angefallenen Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Dasselbe gilt auch beim fiktiven Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG.[180]
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