Rz. 290

Hausrat ist in der Steuerklasse I bis 41.000 EUR, in den anderen Steuerklassen bis 12.000 EUR befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG).

Zum Hausrat gehört die gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich aller Haushaltsgegenstände. Im Einzelnen zählen zum Hausrat insbesondere Wohnungsinventar, Gegenstände der Unterhaltung und Bildung, die Fernseh- und Videogeräte, Computerspiele, Bücher oder Musikinstrumente. Nicht zum Hausrat gehören jedoch Kunstgegenstände und Sammlungen, die aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ebenfalls begünstigt sein können, wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Ob auch Gebrauchsgegenstände, die außerhalb eines Haushalts Verwendung finden, wie bspw. ein Pkw, zum Hausrat gehören, ist streitig.[279]

 

Rz. 291

Andere bewegliche körperliche Gegenstände sind in allen Steuerklassen bis 12.000 EUR befreit (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Gemeint sind hier alle beweglichen Sachen (§ 90 BGB), die kein Hausrat sind.

Nicht befreit sind aber unter anderem Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG).

 

Rz. 292

Erwerber der Steuerklasse I können sowohl den Freibetrag für Hausrat als auch den für andere bewegliche Sachen (also kumulativ) in Anspruch nehmen. Erwerbern der Steuerklasse II und III steht nur ein einheitlicher Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Sachen zu.

[279] Dafür Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 8 m.w.N.; dagegen Moench/Kien-Hümbert, ErbStG, § 13 Rn 9a; ebenso Halaczinsky, in: Halaczinsky/Riedel, Die neue Erbschaftsteuer, § 3 Rn 93.

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