Schenkweise Zuwendungen in Form von Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) sind mit dem gemeinen Wert in Zeile 86 einzutragen. Gehört der Beschenkte der Steuerklasse I an, erhält er einen Freibetrag i. H. v. 41.000 EUR. Zur Steuerklasse I gehören insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge.

Für Bedachte, die den Steuerklassen II und III angehören, kommt ein Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR zur Anwendung. Für letztere Erwerber gilt aber die Besonderheit, dass es hier nur einen zusammengefassten Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände gibt (s. u.).

Zum Hausrat gehören z. B. die Wohnungseinrichtung, Geschirr, Bücher oder das Fernsehgerät. Persönliche Gegenstände wie z. B. Uhren oder Schmuck fallen nicht unter den Hausrat.

Schenkweise Zuwendungen in Form von anderen beweglichen Gegenständen sind mit dem gemeinen Wert in Zeile 87 zu erfassen. Gehört der Bedachte der Steuerklasse I an, steht ihm ein Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR zu. Beschenkte der Steuerklassen II und III erhalten ebenfalls einen Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR (aber wie oben schon erläutert nur einen zusammengefassten mit Hausrat).

Andere bewegliche Gegenstände sind z. B. Stücke aus Edelmetall, Musikinstrumente, Schmuck, Uhren, Tiere, Kraftfahrzeuge oder Boote. Ferner fallen hierunter auch Kunstgegenstände, sofern diese nicht schon von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst werden. Die Freibeträge kommen aber nicht für Gegenstände zur Anwendung, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, unbearbeitete Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Auch rein persönliche Gegenstände wie Schmuck oder Arbeitsgeräte werden von der Befreiung nicht erfasst.[1]

 
Praxis-Tipp

Abzugsfähigkeit von Schulden

Stehen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem befreiten Vermögen, sind diese voll abzugsfähig. Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020.[2]

Der jeweilige Freibetrag wird vom Finanzamt von Amts wegen abgezogen.

[1] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 8, Stand: November 2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge