Rz. 8

Mit dem Erbfall eintretende Gewinnrealisierungen werden grundsätzlich noch dem Erblasser steuerlich zugerechnet. Insoweit handelt es sich also nicht um Einkünfte des Nachlasses bzw. der Erben.

Soweit der oder die Erben (nach dem Erbfall) durch Nutzung des Nachlassvermögens Einkünfte erzielen, sind diese natürlich zu versteuern. Insoweit gelten folgende Grundsätze:

Vermietungseinkünfte aus dem Privatvermögen zuzurechnenden Immobilien und Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerlich dem Alleinerben bzw. den einzelnen Miterben anteilig[6] zuzurechnen. Der bzw. die Erben verwirklichen den jeweiligen Tatbestand der Einkünfteerzielung (z.B. § 20 bzw. § 21 EStG). Die Einkünftezurechnung bei Miterben erfolgt entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile zueinander, § 24 Nr. 2 EStG i.V.m. §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 1 BGB.

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