Rz. 17

Bei der zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) erforderlichen Prüfung des Vermögens bleiben (wie in § 90 Abs. 1 SGB XII) "nicht verwertbare" Positionen außer Betracht (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGB II).

Das in § 12 Abs. 1 S. 2 SGB II objektbezogen freigestellte Schonvermögen geht über den Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII hinaus:

(1) ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person (potentiell also auch für Minderjährige); die bisherige Wertbegrenzung auf 7.500 EUR ist entfallen.
(2) Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sind nunmehr (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II) ohne Rücksicht auf die Anlageform und Wertgrenzen geschont. Weitere Vermögensgegenstände gleich welcher Anlageform, die als Altersvorsorgevermögen bezeichnet werden, sind bei Selbstständigen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, unabhängig von der bis 31.12.2022 erforderlichen Befreiung von der Versicherungspflicht in Höhe fiktiver Einzahlungen (Rentenbeitragssatz mal Durchschnittsentgelt) geschont, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II.
(3) Bedeutsam ist, dass bei selbst genutzten Hausgrundstücken und Eigentumswohnungen gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II nicht mehr wie bisher abstrakt auf die "angemessene Größe" abgestellt wird; nunmehr ist ein Hausgrundstück mit einer Wohnfläche bis zu 140 m2 oder eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 130 m2 Wohnfläche ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner oder die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft geschont, bei mehr als vier Bewohnern erhöhen sich die Werte um 20 m2 je Person, vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II. Andere Faktoren (Wert etc., i.R.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sind bekanntlich sieben Faktoren maßgebend) spielen weiterhin keine Rolle.
(4) Darüber hinausgehende Sachen und Rechte sind im Rahmen der neuen Auffangklausel nur geschont, wenn die Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB II); die frühere weitere Variante der "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit" ist entfallen.
(5) Anstelle des bisherigen Grundfreibetrags von 150 EUR pro Lebensjahr und des zusätzlichen Freibetrags für notwendige Anschaffungen von pauschal 750 EUR ist nun ein Betrag von 15.000 EUR für jede Person der Bedarfsgemeinschaft, also auch für minderjährige Kinder, abzusetzen, vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II, wobei nicht ausgeschöpfte Freibeträge in alle Richtungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden können.
(6) Für eine (durch den Vermittlungsausschuss von ursprünglich zwei auf ein Jahr verkürzte) Karenzzeit ab dem Beginn des erstmaligen Bezugsmonats wird dem Grunde nach schädliches Vermögen (das also nicht bereits unter den Katalog des § 12 Abs. 1 SGB II fällt, d.h. Kraftfahrzeuge, wohnflächenadäquates Eigenheim zählen insoweit ohnehin nicht) nur berücksichtigt, wenn es "erheblich" ist. Die Erheblichkeit ist gem. § 12 Abs. 4 SGB II gegeben, wenn 40.000 EUR für die leistungsberechtigte Person und weitere je 15.000 EUR für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschritten werden, wobei zusätzlich das selbstgenutzte Hausgrundstück niemals, auch bei deutlich die Grenzen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II übersteigender Höhe, während dieses Karenzzeitraums zu berücksichtigen ist. Während der Karenzzeit treten also gem. § 12 Abs. 4 SGB II die genannten Freibeträge (40.000 EUR plus je 15.000 EUR) an die Stelle der sonst geltenden Freibeträge (von 15.000 EUR je Person der Bedarfsgemeinschaft), ferner ist auch die wohnflächenüberschreitende eigengenutzte Immobilie anrechnungsfrei.

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