Rz. 22

Anspruchsberechtigt ist der gesamte "Haushalt", sofern zumindest ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld hat, § 3 Abs. 4 WoGG. Haushalt ist die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aus der berechtigten Person, deren nicht getrenntlebendem Ehegatten, dem eheähnlichem Partner, Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad, Pflegekindern und Pflegeeltern.

Gem. § 21 Abs. 3 WoGG scheidet ein Wohngeldanspruch aus, wenn die Inanspruchnahme "insbesondere wegen erheblichen Vermögens" missbräuchlich wäre. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21 WoGG (VwV-WoGG, Rn 21.36) bestimmt hierzu, dass das gesamte verwertbare Vermögen einbezogen wird, mit Ausnahme des selbstgenutzten Wohneigentums (in beliebiger Höhe), angemessenen Hausrats, angemessener Kraftfahrzeuge für jedes volljährige Haushaltsmitglied, von Gegenständen, die für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, von Altersvorsorgevermögen mit Bundesförderung (Riester, Rürup) und schließlich von gebundenem Altersvorsorgeansparvermögen, das vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden kann, bis zu 500 EUR je vollendetem Lebensjahr, maximal jedoch bis zu 30.000 EUR pro Person. Vom übersteigenden Vermögen sind in der Regel[19] 60.000 EUR zzgl. weiterer 30.000 EUR für jedes weitere Haushaltsmitglied anrechnungsfrei. Wird die gesamte Freigrenze überschritten, ist der Wohngeldanspruch grds. ausgeschlossen.

[19] Es handelt sich um Richtwerte; OVG Berlin-Brandenburg, 28.3.2012 – 6 B 4.11 (bestätigt durch BVerwG, 18.4.2013 – 5 C 21.12) gehen von einer angemessenen Freigrenze von 80.000 EUR aus.

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