Rz. 80

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt auch hier von Amts wegen (arg. § 56 Abs. 1 ZPO), wobei hinsichtlich doppelrelevanter Tatsachen – insbesondere bezüglich der Inhaberschaft einer Anlage sowie der Ursächlichkeit der Umwelteinwirkung – lediglich schlüssiges Vorbringen des Klägers erforderlich ist (siehe oben Rdn 63).

 

Rz. 81

Bei Ansprüchen aus dem UmweltHG kommt dem Kläger darüber hinaus die dortige Ursachenvermutung zugute: Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen (§ 6 Abs. 1 UmweltHG). Eine Ausnahme gilt, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt (§ 6 Abs. 2 UmweltHG). Ebenso ist die Ursachenvermutung ausgeschlossen, wenn alternative Ursachen in Betracht kommen (§ 7 Abs. 1 und 2 UmweltHG; siehe weitere Einzelheiten hierzu oben bei § 7 Rdn 12 ff.).

 

Rz. 82

Eine Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung scheidet angesichts der Ausschließlichkeit des Gerichtsstands der Umwelteinwirkung aus (§§ 32a S. 1, 40 Abs. 2 S. 2 und S. 1 Nr. 2 ZPO).[138]

[138] Stein/Jonas/Roth, § 32a Rn 15.

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