Rz. 2

E verstirbt bei einem Verkehrsunfall. In seinem Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 50.000 EUR hatte er seine Lebensgefährtin L als Bezugsberechtigte eingesetzt. Der Sohn S des E hat seinen Vater allein beerbt und ist im Besitz des Versicherungsscheins. S ist der Ansicht, dass ihm die Versicherungssumme zusteht.

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