Rz. 49

Muster 25.10: Antrag auf Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins

 

Muster 25.10: Antrag auf Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins

An das

Amtsgericht[38] _________________________

Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens gem. §§ 466 ff. FamFG

des

_________________________

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter: _________________________

Wert:[39] 15.000 EUR

Unter Vollmachtsvorlage beantrage ich namens des Antragstellers,

den Versicherungsschein vom _________________________ der _________________________-Lebensversicherung zu Versicherungsnummer _________________________ für kraftlos zu erklären.

Begründung:

Der Antragsteller ist Bezugsberechtigter aus dem vorgenannten Versicherungsvertrag. Seine Antragsberechtigung ergibt sich insoweit aus § 467 Abs. 2 FamFG

Der Versicherungsnehmer und vormalige Inhaber der Urkunde, Herr _________________________, ist bei einem Wohnungsbrand am _________________________ verstorben. Die gesamte Wohnungseinrichtung und auch der Ordner mit dem Versicherungsschein sind dabei zerstört worden.

Zur Glaubhaftmachung[40] sind dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt:

a) eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, in dem die Richtigkeit der antragsbegründenden Tatsachen versichert wird,[41]
b) eine beglaubigte Kopie des Versicherungsscheins aus dem Besitz des Antragstellers,[42]
c) eine beglaubigte Kopie des Schreibens der _________________________-Lebensversicherung, in dem die Bezugsberechtigung des Antragstellers und eine Versicherungssumme i.H.v. 100.000 EUR bestätigt wird,
d) eine beglaubigte Kopie des Polizeiberichts über den Wohnungsbrand, bei dem der Versicherungsnehmer verstarb.

(Rechtsanwalt)

[38] Das Amtsgericht ist ausschließlich zuständig, § 946 Abs. 2 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit regelt § 1005 ZPO, entscheidend ist der Erfüllungsort, also regelmäßig der Sitz der ausstellenden Versicherung.
[39] Der Wert der Sache bestimmt sich gem. § 3 ZPO nach dem Interesse des Antragstellers, das bei 10–20 % des Nennbetrags liegt, vgl. Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16; LG Berlin Rpfleger 1988, 548.
[40] Die Tatsachen sind nicht unter Beweis zu stellen, sondern gem. § 1007 ZPO glaubhaft zu machen.
[41] Gem. § 1007 Nr. 3 ZPO hat der Antragsteller die Versicherung seiner Angaben an Eides statt anzubieten.
[42] Sofern keine Kopie der Urkunde vorliegt, ist gem. § 1007 Nr. 1 ZPO alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist. Dies ist zumindest die Versicherungsnummer.

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