Rz. 20

Der vorzulegende Versicherungsschein ist mehr als nur eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsschutzes. Gemäß § 8 Abs. 2 ALB 2021[9] handelt es sich um ein Legitimationspapier gem. § 4 Abs. 1 VVG, § 808 BGB, das den Versicherer zur befreienden Leistung an den Inhaber berechtigt.

 

Rz. 21

 

Hinweis

Im Rahmen der vorsorgenden Beratung ist der Mandant unter Hinweis auf die Folgen, die ein Versicherungsschein in falschen Händen haben kann, zur sorgfältigen Aufbewahrung anzuhalten. Ist der Versicherungsschein nicht auffindbar, besteht sofortiger Handlungsbedarf (siehe Rdn 43), weil der Inhaber auch schon zu Lebzeiten der versicherten Person Rechtshandlungen vornehmen kann, wie z.B. die Kündigung und Annahme des Rückkaufswertes.[10]

[9] Vgl. § 8 Abs. 2 ALB 2021: "Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist."
[10] Vgl. OLG Karlsruhe VersR 1979, 929.

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