Rz. 20
Der vorzulegende Versicherungsschein ist mehr als nur eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsschutzes. Gemäß § 8 Abs. 2 ALB 2021[9] handelt es sich um ein Legitimationspapier gem. § 4 Abs. 1 VVG, § 808 BGB, das den Versicherer zur befreienden Leistung an den Inhaber berechtigt.
Rz. 21
Hinweis
Im Rahmen der vorsorgenden Beratung ist der Mandant unter Hinweis auf die Folgen, die ein Versicherungsschein in falschen Händen haben kann, zur sorgfältigen Aufbewahrung anzuhalten. Ist der Versicherungsschein nicht auffindbar, besteht sofortiger Handlungsbedarf (siehe Rdn 43), weil der Inhaber auch schon zu Lebzeiten der versicherten Person Rechtshandlungen vornehmen kann, wie z.B. die Kündigung und Annahme des Rückkaufswertes.[10]
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