Rz. 13

Mit dem Tod der versicherten Person tritt der Leistungsfall ein. Der Bezugsberechtigte hat dann die Versicherung unverzüglich über den Tod und dessen Umstände zu unterrichten. Hier sind folgende Normen einschlägig:

Nach § 30 Abs. 1 S. 2 VVG muss der Bezugsberechtigte unverzüglich nach Kenntnis des Todesfalls diesen dem Versicherer anzeigen.
§ 7 Abs. 2 ALB 2021 gibt ebenfalls auf, den Tod des Versicherten unverzüglich anzuzeigen.
 

Rz. 14

Die in den ALB verallgemeinerte Anzeigepflicht, die auf § 121 BGB verweist, ist eine Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses, die auch der allgemeinen Obliegenheit zur Anzeige des § 30 VVG entspricht.

 

Rz. 15

Adressat der Anzeige ist der Versicherer. Gemäß § 69 Abs. 1 VVG kann dies auch der Vertreter der Versicherung sein, der insoweit aufgrund einer gesetzlichen Vermutung als bevollmächtigt gilt.

 

Rz. 16

Die meisten Versicherungsverträge sehen für die Anzeige die Schriftform vor.[7] Es kann aber nicht schaden, die Versicherung zuvor auch schon (fern-)mündlich vom Todesfall in Kenntnis zu setzen, insbesondere bei Umständen, die auf einen unnatürlichen Tod schließen lassen. Im Hinblick auf den im Streitfall erforderlichen Nachweis ist dringend zu empfehlen, die Anzeige per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, nachdem sie zuvor gefaxt und als gescannte Anlage per E-Mail an den Versicherer gesendet wurde.

 

Rz. 17

Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG nur dann von der Leistung frei, wenn dies einerseits vertraglich vereinbart wurde und andererseits die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgte.

Dies ist in der Praxis selten der Fall. Der Versicherer kann aber gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG die Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kürzen, wobei die Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung beim Versicherer liegt. Außerdem muss der Versicherer den Kausalitätsbeweis führen und nachweisen, inwieweit sich die verspätete Anzeige auf seine Feststellungsmöglichkeiten und die damit verbundene Leistungspflicht auswirkt.[8] Schließlich muss der Versicherer gem. § 28 Abs. 4 VVG den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Anzeigepflicht in der Textform des § 126b BGB zuvor hingewiesen haben. Spätestens hier wird klar, dass das neue VVG die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bzw. -kürzung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung erheblich eingeschränkt hat. Im Bereich der Lebensversicherung dürften diese Fälle nur ausnahmsweise eine Rolle spielen.

So ist es beispielsweise völlig unschädlich, wenn der Anspruchsberechtigte erst zwei Monate nach dem Tod beim Aufräumen in den Unterlagen einen Versicherungsschein entdeckt, dann aber sofort die Versicherung informiert.

 

Rz. 18

Muster 25.3: Muster: Todesanzeige an die Lebensversicherung

 

Muster 25.3: Muster: Todesanzeige an die Lebensversicherung

Muster: Todesanzeige an die Lebensversicherung

per Einschreiben mit Rückschein

vorab per Fax

An die

_________________________-Lebensversicherung

Lebensversicherungsvertrag Nr. _________________________

Versicherungsnehmer: _________________________

Versicherte Person: _________________________

Ausweislich beigefügter Vollmacht vertrete ich Herrn _________________________. Mein Mandant ist Bezugsberechtigter aus o.g. Lebensversicherung. Namens und im Auftrag meines Mandanten teile ich hiermit auch schriftlich mit, dass die versicherte Person, Herr _________________________, am gestrigen Dienstag, den _________________________, gegen 21:00 Uhr im Klinikum _________________________ verstorben ist. Herr _________________________ ist nach längerer Krankheit verstorben.

Ein ärztliches Attest erhalten Sie mit gesonderter Post, ebenso alle anderen Unterlagen, die mein Mandant noch beizubringen hat.

In Erfüllung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anmeldung hat mein Mandant heute Morgen bereits telefonisch Ihrer Agentur in _________________________, namentlich Frau _________________________, Mitteilung vom Todesfall gemacht.

(Rechtsanwalt)

[7] § 7 Abs. 2 ALB 2021 sieht allerdings keine Schriftform vor.
[8] Vgl. Prölss/Martin, § 28 VVG Rn 149 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge