a) Allgemeines

 

Rz. 45

Es kann vorkommen, dass zwar das Bestehen einer Lebensversicherung unzweifelhaft und eindeutig dokumentiert ist, aber der Versicherungsschein im Nachlass unauffindbar ist.

Wenn der Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist, bestimmt § 3 Abs. 3 VVG, dass der Versicherungsnehmer von dem Versicherer eine Ersatzurkunde verlangen kann. Da es sich bei dem Lebensversicherungsschein um ein Legitimationspapier gem. § 808 BGB handelt, wäre es theoretisch denkbar, dass der ursprüngliche Versicherungsschein wieder auftaucht und dann zwei gleichberechtigte Inhaber nebeneinander bei Vorlage der Scheine das volle Recht geltend machen könnten. Um diese Situation zu vermeiden, bestimmt § 3 Abs. 3 S. 2 VVG, dass der Versicherer erst zur Ausstellung einer Ersatzurkunde verpflichtet ist, nachdem die ursprüngliche Urkunde für kraftlos erklärt worden ist.

 

Rz. 46

Der Versicherungsnehmer bzw. sein Erbe als Rechtsnachfolger hat daher zunächst gem. § 433, 466 ff. FamFG ein Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung zu betreiben.

 

Rz. 47

Daneben ist die Versicherung über die Unauffindbarkeit des Versicherungsscheins zu unterrichten, um eine Leistung an den nicht berechtigten Inhaber zu verhindern.

b) Muster: Mitteilung über den Verlust des Versicherungsscheins

 

Rz. 48

Muster 25.9: Mitteilung über den Verlust des Versicherungsscheins

 

Muster 25.9: Mitteilung über den Verlust des Versicherungsscheins

An die

_________________________-Lebensversicherung

Lebensversicherungsvertrag Nr. _________________________

Versicherungsnehmer und versicherte Person: _________________________

Ausweislich beigefügter Vollmacht vertrete ich _________________________. Nachdem mein Mandant Ihnen bereits am _________________________ unverzüglich den Tod der versicherten Person mitgeteilt hat, setze ich Sie nun in Kenntnis darüber, dass der Versicherungsschein im Nachlass des Versicherungsnehmers unauffindbar ist.

Kurz nach dem Tod des Versicherungsnehmers wurde dessen Wohnung von einer oder mehreren Personen aufgesucht, die im Besitz eines Haustürschlüssels gewesen sein müssen. Verschiedene Unterlagen fehlen seither, u.a. auch der Ordner, in dem sich der Versicherungsschein befand.

Auszahlungen an den Inhaber sind daher nicht zu leisten. Sofern Ihnen der Versicherungsschein vorgelegt wird, bitten wir um Bekanntgabe der Identität des Vorlegers, um weitere Schritte zu prüfen.

(Rechtsanwalt)

c) Muster: Antrag auf Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins

 

Rz. 49

Muster 25.10: Antrag auf Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins

 

Muster 25.10: Antrag auf Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins

An das

Amtsgericht[38] _________________________

Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens gem. §§ 466 ff. FamFG

des

_________________________

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter: _________________________

Wert:[39] 15.000 EUR

Unter Vollmachtsvorlage beantrage ich namens des Antragstellers,

den Versicherungsschein vom _________________________ der _________________________-Lebensversicherung zu Versicherungsnummer _________________________ für kraftlos zu erklären.

Begründung:

Der Antragsteller ist Bezugsberechtigter aus dem vorgenannten Versicherungsvertrag. Seine Antragsberechtigung ergibt sich insoweit aus § 467 Abs. 2 FamFG

Der Versicherungsnehmer und vormalige Inhaber der Urkunde, Herr _________________________, ist bei einem Wohnungsbrand am _________________________ verstorben. Die gesamte Wohnungseinrichtung und auch der Ordner mit dem Versicherungsschein sind dabei zerstört worden.

Zur Glaubhaftmachung[40] sind dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt:

a) eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, in dem die Richtigkeit der antragsbegründenden Tatsachen versichert wird,[41]
b) eine beglaubigte Kopie des Versicherungsscheins aus dem Besitz des Antragstellers,[42]
c) eine beglaubigte Kopie des Schreibens der _________________________-Lebensversicherung, in dem die Bezugsberechtigung des Antragstellers und eine Versicherungssumme i.H.v. 100.000 EUR bestätigt wird,
d) eine beglaubigte Kopie des Polizeiberichts über den Wohnungsbrand, bei dem der Versicherungsnehmer verstarb.

(Rechtsanwalt)

[38] Das Amtsgericht ist ausschließlich zuständig, § 946 Abs. 2 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit regelt § 1005 ZPO, entscheidend ist der Erfüllungsort, also regelmäßig der Sitz der ausstellenden Versicherung.
[39] Der Wert der Sache bestimmt sich gem. § 3 ZPO nach dem Interesse des Antragstellers, das bei 10–20 % des Nennbetrags liegt, vgl. Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16; LG Berlin Rpfleger 1988, 548.
[40] Die Tatsachen sind nicht unter Beweis zu stellen, sondern gem. § 1007 ZPO glaubhaft zu machen.
[41] Gem. § 1007 Nr. 3 ZPO hat der Antragsteller die Versicherung seiner Angaben an Eides statt anzubieten.
[42] Sofern keine Kopie der Urkunde vorliegt, ist gem. § 1007 Nr. 1 ZPO alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist. Dies ist zumindest die Versicherungsnummer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge