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Nach früherer Rechtsprechung konnten mehrere voneinander unabhängige Verstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen dann eine einzige Tat sein, wenn der Fahrer mit Gesamt- bzw. Fortsetzungsvorsatz (Fahrlässigkeit reichte nicht aus, OLG Schleswig DAR 1991, 349) gehandelt hat.

Ein solcher Fortsetzungsvorsatz konnte schon dann angenommen werden, wenn der spätere Entschluss zur Begehung einer neuen Einzelhandlung als natürliche Fortsetzung der vorausgegangenen anzusehen war (OLG Hamm VRS 46, 277; OLG Düsseldorf VRS 74, 297). Der BGH (StV 1994, 396) - und ihm folgend die Oberlandesgerichte (z.B. BayObLG NJW 1994, 2303) - stellt die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs grundsätzlich in Frage, jedenfalls für den Bereich des Verkehrsrechts. Ob es nach dieser Entscheidung überhaupt noch fortgesetzte Taten gibt, ist zweifelhaft. Jedenfalls gibt es im Verkehrsrecht keine fortgesetzten Taten mehr, so z.B. für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis (BayObLG NZV 1995, 456) oder das wiederholte Fahren mit einem nichtversicherten Fahrzeug (OLG Oldenburg NZV 1996, 83). Erst recht können danach mehrere Geschwindigkeitsverstöße nicht mehr fortgesetzte Taten sein.

Zu beachten ist allerdings, dass auch bei solchen Serientaten die jetzige Gesamtstrafe nicht höher ausfallen darf als die früher für die fortgesetzte Tat üblicherweise verhängte (BGH DAR 1997, 127).

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