Rz. 30

Da es sich auch hierbei um eine richterliche Entscheidung handelt, gelten die gleichen Grundsätze für einen richterlichen Einstellungsbeschluss gem. § 47 Abs. 2 OWiG, zumal dessen Rechtskraft allenfalls durch neue Tatsachen oder Beweismittel durchbrochen werden könnte (LG Heidelberg NZV 2010, 40; OLG Düsseldorf DAR 2012, 398; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.6.2016 - 1 (8) Ss Bs 269/15 - AK 99/15).

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