Rz. 14

Eine nur kurzfristige, bis zu zehnminütige[3] Unterbrechung steht der Annahme von Tateinheit ebenso wenig entgegen wie der Wechsel von der BAB auf eine Bundesstraße (OLG Celle NZV 1995, 198; BGH DAR 2004, 229; BGH StraFo 2016, 362). Das gilt auch, wenn der Betreffende nach einem durch die Polizei veranlassten Anhalt die Fahrt mit dem von Anfang an geplanten Ziel fortsetzt (BGH Beck RS 2015, 14774). Das soll auch bei einer Alkoholfahrt, die an der Tankstelle zum Zweck des Einkaufes von Spirituosen unterbrochen wird, gelten (AG Lüdinghausen NZV 2008, 419). Anderer Auffassung ist das OLG Düsseldorf (NZV 1996, 503) wie auch das BayObLG (NZV 1998, 515), die im Fall eines zwischenzeitlichen, nicht verkehrsbedingten Fahrzeugstillstandes Tatmehrheit annehmen. Mehrere Taten, z.B. mehrere Alkoholordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG, liegen unstreitig bei länger andauernder Fahrtunterbrechung vor (OLG Hamm zfs 2008, 593).

Eine einzige Tat liegt aber auf jeden Fall dann vor, wenn die Fahrtunterbrechung verkehrsbedingte Gründe hatte (BayObLG NZV 1997, 282).[4]

[3] Zeising, NZV 1994, 383.
[4] Lesenswert zum Problem von Tateinheit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Entscheidung AG Sigmaringen DAR 1995, 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge