Rz. 20

I.

Zulässigkeit

1. Verbrauchereigenschaft des Mandanten?
2. Hat sich die künftige Beschwerdegegnerin dem Verfahren unterworfen (vgl. dazu die jeweilige Verfahrensordnung)?
3.

Keine Ausschlussgründe im Sinne der jeweiligen Verfahrensordnung wie bspw.:

a) der Beschwerdegegenstand darf regelmäßig nicht bereits bei Gericht anhängig bzw. anhängig gewesen sein,
b) keine anderweitige Streitbeilegung,
c) keine vorherige Stellung eines PKH-Antrags,
d) der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits Gegenstand einer außergerichtlichen Streitschlichtung gewesen sein (bspw. § 14 UKlaG oder bei einer sonstigen Gütestelle),
e) keine Verjährung des Anspruchs.
4. Anwendbarkeit des VSBG?
5. Ausschlussgründe des VSBG?
II.

Ombudsmannbeschwerde:

1. Diese sollte vorab per Telefax mit Anlagen der Kundenbeschwerdestelle zugeleitet werden.
2.

Die Beschwerde sollte

a) ein Rubrum,
b) die Anträge,
c) den Sachverhalt (wenn möglich mit Beweisangeboten; beachte: Zeugenbeweis ist nicht möglich),
d) die Rechtsausführungen,
e)

eine Versicherung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit

(Formulierungsbeispiel:

"Wir versichern namens des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdeangelegenheit bei keinem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird. Ebenso wenig ist ein PKH-Antrag gestellt oder ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden. Die Angelegenheit war und ist auch nicht Gegenstand eines Schlichtungsvorschlages oder eines Schlichtungsverfahrens einer anderen Schlichtungs-/Gütestelle.")

enthalten und

f) handschriftlich unterzeichnet werden.
3. Der Beschwerde sollten die Anlagen (sicherheitshalber auch eine Vollmacht[113]) beigefügt werden.
III.

Verfahrensablauf:

1. Kundenbeschwerdestelle bestätigt den Eingang.
2.

Beschwerdeerwiderung der Bank eingegangen?

(rd. 2–3 Monate nach Einreichung der Beschwerde)

3. Replikfrist 1 Monat ab Zustellung der Beschwerdeerwiderung.
4. Fristverlängerungsantrag um einen Monat möglich (die Frist kann nur 1 x verlängert werden).
5.

Spruch des Ombudsmanns?

a) Wenn dieser zugunsten der Mandantschaft ist, müsste – sofern der Schlichtungsspruch angenommen werden soll – innerhalb von 6 Wochen die Annahme erklären werden.
b) Sollte der Schlichtungsspruch zugunsten der Gegenseite ausgehen oder aber nicht angenommen werden, ist die Verjährung weiter zu überwachen.
[113] Vor Erhebung der Beschwerde sollten die genauen formalen Anforderungen, welche die jeweilige Güte-/Schlichtungsstelle an eine Beschwerdeschrift stellt, überprüft werden, um dem Einwand einer vermeintlich nicht ordnungsgemäßen Beschwerde zuvorzukommen. Zahlreiche Gütestellen verlangen die Beifügung einer Vollmacht im Original.

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