Rz. 34

Bei Vorliegen einer verschuldeten Nichterreichbarkeit der Direktbank ist dem Kunden der Schaden zu ersetzen, der infolge der verzögerten Ordererteilung entstanden ist.[130]

Der Kunde muss dabei den vergeblichen Kontaktversuch sowie die Kausalität zwischen Nichterreichbarkeit und Schaden nachweisen. Es obliegt der Bank, sich bei nachgewiesener Unerreichbarkeit von einem etwaigen Verschulden – wie etwa fahrlässig verursachte, personelle Unterbesetzung – zu entlasten.

Möglich ist ferner die Haftung, wenn Aufträge unvollständig, unrichtig oder verspätet ausgeführt werden.[131]

Bei einer Verletzung der Aufklärungspflichten durch die Direktbank hat der Kunde die gewöhnlichen Ausgleichsansprüche (vgl. Rdn 4).

[130] Balzer, ZBB 2000, 258.
[131] Vgl. LG Itzehoe v. 20.8.2001 – 1 S 92/01 (Kursverlust durch Nichterreichbarkeit über das Internet); LG Itzehoe ZIP 2001, 154 (verspätete Ausführung einer über das Internet erteilten Order); LG Nürnberg WM 2001, 988 (Pflicht der Bank zur Plausibilitätsprüfung einer Online-Order).

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