Rz. 34
Bei Vorliegen einer verschuldeten Nichterreichbarkeit der Direktbank ist dem Kunden der Schaden zu ersetzen, der infolge der verzögerten Ordererteilung entstanden ist.[130]
Der Kunde muss dabei den vergeblichen Kontaktversuch sowie die Kausalität zwischen Nichterreichbarkeit und Schaden nachweisen. Es obliegt der Bank, sich bei nachgewiesener Unerreichbarkeit von einem etwaigen Verschulden – wie etwa fahrlässig verursachte, personelle Unterbesetzung – zu entlasten.
Möglich ist ferner die Haftung, wenn Aufträge unvollständig, unrichtig oder verspätet ausgeführt werden.[131]
Bei einer Verletzung der Aufklärungspflichten durch die Direktbank hat der Kunde die gewöhnlichen Ausgleichsansprüche (vgl. Rdn 4).
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