Rz. 9

Bei erfahrenen Anlegern kann das bisherige Anlageverhalten des Mandanten für das weitere Vorgehen entscheidungserheblich sein, so dass hier eine nähere Analysierung eben dieses erforderlich ist. Mandanten, die sich in der Vergangenheit bereits an diversen Anlageprodukten beteiligten, konnten mitunter als erfahrene Anleger qualifiziert werden, womit ein erfolgreiches Vorgehen gegen eine fehlerhafte Anlagenberatung wegen gerade einer solchen mitunter erschwert oder sogar ausgeschlossen wurde. Die Qualifizierung eines Mandanten als "erfahrenen Anleger" sollte jedoch nicht vorschnell und schematisch erfolgen. Dies zeigt die vom BGH getroffene Entscheidung vom 6.3.2008,[72] in der der BGH trotz der Einstufung des Klägers als Anleger mit grundlegenden Kenntnissen zu der Feststellung gelangte, dass der Kläger im konkreten Falle nicht ausreichend beraten worden war. Der Kläger hatte bislang keine der streitgegenständlichen Medienfonds gezeichnet, weiterhin waren ihm die spezifischen Risiken nicht bekannt, weshalb er auf diese hätte hingewiesen werden müssen.

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