Rz. 27

Mit dem Inkrafttreten des 2. FiMaNoG werden Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, mitzuteilen, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird oder nicht, § 64 Abs. 2 Nr. 1 WpHG. Unternehmen, die eine sog. unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringen, müssen eine "ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten berücksichtigen", § 64 Abs. 5 WpHG. Die Vergütung erfolgt allein durch den Kunden, § 64 Abs. 5 Nr. 2 WpHG. Ist das empfohlene oder ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument nicht ohne monetäre Zuwendungen (hierunter fallen alle Gebühren, Provisionen sowie monetären Zuschüsse, die durch Dritte gezahlt bzw. gewährt werden)[117] erhältlich, sind diese so schnell wie möglich an den Kunden auszukehren, § 64 Abs. 5 WpHG.

Die Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls im Rahmen der Anlageberatung wird durch die Erstellung einer sog. Geeignetheitserklärung ersetzt, § 64 Abs. 4 WpHG. Die Geeignetheitserklärung muss dem Privatkunden vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger erstellt und zur Verfügung gestellt werden. Art. 54 Abs. 12 der Delegierten Verordnung enthält hierzu weitere Angaben. Ausnahmsweise darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Geeignetheitserklärung unmittelbar nach dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs. 4 WpHG erfüllt werden.

[117] BT-Drucks 18/109336, S. 235 f.

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