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Die Frage, ob dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung eine eingepreiste Gewinnmarge offenzulegen ist, wird kontrovers diskutiert. Zahlreiche Gerichte vertreten die Auffassung, dass der Anleger über eine solche Gewinnmarge nicht aufzuklären sei, wenn es sich um ein Festpreisgeschäft handelt.[70] Sowohl das OLG Köln als auch das OLG Frankfurt am Main vertreten hingegen die Auffassung, dass der Anleger über die Gewinnmarge ebenfalls aufzuklären sei, begründen dies jedoch abweichend. Während das OLG Köln die Ansicht vertritt, dass das beratende Institut seine Verkäufereigenschaft offenzulegen hat, stellt das OLG Frankfurt auf die Vergleichbarkeit einer Rückvergütung und einer Gewinnmarge ab. Bei beiden Begründungsmodellen erhält das beratende Institut einen geldwerten Vorteil, weshalb es sich – so das OLG Frankfurt – in einem vergleichbaren Interessenkonflikt befände. Beiden vorgenannten Ansätzen stehen die Erwägungen des BGH in seiner Zinsswap-Entscheidung nicht entgegen, da die Beraterin des BGH-Falls ihr eigenes Produkt empfahl; sollten jedoch "besondere Umstände" hinzutreten, so besteht eine Aufklärungspflicht auch bei Eigenprodukten. Die Frage, ob die beratende Bank über eine Gewinnmarge aufklären muss, die sie durch den Verkauf von Papieren über den Einkaufspreis im Wege des Festpreisgeschäfts in Form des Eigengeschäfts erzielt, hat der BGH zugunsten der beratenden Banken entschieden.[71]

[70] OLG Hamburg WM 2010, 1029; OLG Düsseldorf WM 2010, 1943; OLG Bamberg WM 2010, 1354.

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