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Soll eine Gesellschaft, deren Anteile nießbrauchsbelastet sind, umgewandelt werden, so ist nicht abschließend geklärt, ob der Nießbraucher hierzu seine Zustimmung zu erteilen hat. Auch sind Konstellationen denkbar, bei denen sich der Nießbrauch nicht im Wege der dinglichen Surrogation an den Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers fortsetzt, sondern untergeht. Es ist diesbezüglich empfehlenswert, vertragliche Regelungen im Nießbrauchs- oder Übertragungsvertrag zu treffen.

 

Praxishinweis

Die Umwandlung kann ggf. verschiedene steuerliche Folgen für den Nießbrauch haben.

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