Rz. 20
Heute wird nicht mehr in Frage gestellt, dass der Nießbrauch am "vollen" Gesellschaftsanteil sachenrechtlich und gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Die Mitgliedschaft als solche, der bestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen sind, kann mit einem dinglichen Recht belastet werden.[22] Auch das gesellschaftsrechtliche Abspaltungsverbot steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da Nießbraucher und Gesellschafter in dinglicher Rechtsgemeinschaft stehen und daher am selben Gesellschaftsanteil mitberechtigt sind.[23] Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher stets auf den Vollrechtsnießbrauch.
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