Rz. 20

Heute wird nicht mehr in Frage gestellt, dass der Nießbrauch am "vollen" Gesellschaftsanteil sachenrechtlich und gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Die Mitgliedschaft als solche, der bestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen sind, kann mit einem dinglichen Recht belastet werden.[22] Auch das gesellschaftsrechtliche Abspaltungsverbot steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da Nießbraucher und Gesellschafter in dinglicher Rechtsgemeinschaft stehen und daher am selben Gesellschaftsanteil mitberechtigt sind.[23] Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher stets auf den Vollrechtsnießbrauch.

 

Praxishinweis

Zahlreiche rechtliche Fragen werden jedoch in den §§ 10301084 BGB nicht eindeutig beantwortet. In der Praxis empfiehlt sich daher, die Details umfassend zu regeln.

[22] MüKo/Pohlmann, § 1068 Rn 24.
[23] MüKo/Pohlmann, § 1068 Rn 25; Kruse, RNotZ 2002, 69, 75.

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