Rz. 51
Auch bei dem Vermächtnisnießbrauch verbleiben die Erben als Gesellschafter regelmäßig in der Mitunternehmerstellung.[103] Der Nießbraucher als Vermächtnisnehmer ist ebenfalls Mitunternehmer, wenn er über ausreichende Vermögens- und Verwaltungsrechte verfügt.[104] Bezüglich der doppelten Mitunternehmerstellung des Gesellschafters und des Nießbrauchberechtigten und der Buchwertfortführung kann auf die Ausführungen für die Mitunternehmerstellung beim Vorbehaltsnießbrauch (Rdn 48) verwiesen werden.
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