Rz. 51

Auch bei dem Vermächtnisnießbrauch verbleiben die Erben als Gesellschafter regelmäßig in der Mitunternehmerstellung.[103] Der Nießbraucher als Vermächtnisnehmer ist ebenfalls Mitunternehmer, wenn er über ausreichende Vermögens- und Verwaltungsrechte verfügt.[104] Bezüglich der doppelten Mitunternehmerstellung des Gesellschafters und des Nießbrauchberechtigten und der Buchwertfortführung kann auf die Ausführungen für die Mitunternehmerstellung beim Vorbehaltsnießbrauch (Rdn 48) verwiesen werden.

[103] BFH, Urt. v. 1.3.1994 – VIII R 35/92, BStBl II 1995, 241, 245; Carlé/Bauschatz, KÖSDI 2001, 12881; Söffing/Jordan, BB 2004, 353; Jebens, DStZ 2009, 321; Schulze zur Wiesche, BB 2004, 355, 356.
[104] BFH, Urt. v. 23.2.2010 – II R 42/08 (Stimmrechte), DStR 2010, 868; Ivens, ZErb 2011, 76; Frank, MittBayNot 2010, 96; Hochheim/Wagenmann, ZEV 2010, 109.

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