Rz. 50

Beim Zuwendungsnießbrauch behält sich der Nießbrauchsbesteller (Gesellschafter) einen Bestand an vermögensrechtlicher Substanz des nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteils und einen hinreichenden Bestand an gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten zurück.[101] Damit trägt der Nießbrauchsbesteller grundsätzlich weiterhin Mitunternehmerrisiko und kann auch Mitunternehmerinitiative entfalten, so dass er dementsprechend Mitunternehmer bleibt. Auch der Nießbraucher wird, sofern er die dafür erforderlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte erlangt, ebenfalls Mitunternehmer.[102] Bezüglich der doppelten Mitunternehmerstellung des Gesellschafters und des Nießbrauchberechtigten und der Buchwertfortführung kann auf die Ausführungen für die Mitunternehmerstellung beim Vorbehaltsnießbrauch (Rdn 48) verwiesen werden.

[101] Söffing/Jordan, BB 2004, 353.
[102] Korn/Carlé, in: Strahl, Ertragsteuern, Rn 117.

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