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Außerordentliche Erträge stehen dem Gesellschafter zu, wenn sie nicht als bestimmungsgemäßer Ertrag des belasteten Rechts anzusehen sind.[59] Daher führt insbesondere die Veräußerung von Anlagevermögen zu einer Substanzminderung, dessen Gewinn aus der Realisierung stiller Reserven dem Gesellschafter zusteht.[60] Dagegen kann die Auflösung von Rücklagen, die aus während der Dauer des Nießbrauchs erwirtschafteten Gewinnen bestehen, als bestimmungsgemäßer Ertrag anzusehen sein und somit dem Nießbraucher zustehen. Da hier in der Praxis erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage, woraus die "konkrete" Rücklage entstanden ist, auftreten können, empfiehlt sich eine vertragliche Regelung zwischen Nießbraucher und Nießbrauchsbesteller.

Der sachenrechtliche Typenzwang versagt jedoch Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und Nießbraucher die dingliche Wirkung, wenn sie von Bestimmungen des Nießbrauchs abweichen, die notwendige Konsequenz des gesetzlichen Wesens des Nießbrauchs sind.[61] Vereinbarungen, die den Gewinn aus einer Substanzminderung dem Nießbraucher zuweisen, können daher nur mit schuldrechtlicher, nicht jedoch mit dinglicher Wirkung vereinbart werden. Dies folgt aus § 1039 BGB, nach dem sog. Raub- und Übermaßfrüchte eine Wertersatzpflicht auslösen und von dem nicht mit dinglicher Wirkung abgewichen werden kann.[62] Eine vertragliche Vereinbarung ist daher sehr zu empfehlen.

[59] MüKo/Pohlmann, § 1068 Rn 58; Kruse, RNotZ 2002, 69, 78.
[60] Frank, MittBayNot 2010, 96, 100; Kruse, RNotZ 2002, 69, 78; BFH v. 1.3.1994 – VIII R 35/92, DStR 1994, 1803.
[61] Staudinger/Frank, Neubearbeitung 2009, Vorbem zu §§ 1030 ff. Rn 9.
[62] BayObLG, Beschl. v. 29.3.1977 – BReg 2 Z 25/76, BayObLGZ 1977, 81; Staudinger/Frank, Neubearbeitung 2009, Vorbem zu §§ 1030 ff. Rn 9; Palandt/Herrler, § 1036 Rn 2; a.A. Wälzholz, DStR 2010, 1786, 1789.

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