Rz. 68

Erfolgt bei der GmbH eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, erstreckt sich der Nießbrauch auch auf den hinzuerworbenen oder erhöhten Geschäftsanteil des Bestellers.[137] Umstritten ist dabei, ob sich der Nießbrauch ipso iure im Wege der dinglichen Surrogation auf den neuen Geschäftsanteil erstreckt oder ob dem Nießbraucher lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Nießbrauchsbestellung zusteht.[138] Erfolgt die Kapitalerhöhung jedoch gegen Einlage, so wird der hinzuerworbene Geschäftsanteil grundsätzlich nicht vom Nießbrauch erfasst.[139] Erfolgt die Kapitalerhöhung gegen Einlage im Wege der Anteilserhöhung, entsteht ipso iure ein Quotennießbrauch, der sich aus dem Werteverhältnis zwischen früherem Nennbetrag und Aufstockungsbetrag errechnet.[140] Nur wenn die Einlage nicht dem tatsächlichen Wert des neuen oder erhöhten Geschäftsanteiles entspricht, hat der Nießbraucher einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung eines zusätzlichen Nießbrauchs, der den zu seinen Lasten eingetreten Wertverlust ausgleicht.[141]

[137] Baumbach/Hueck/Fastricht, GmbHG, § 15 Rn 54; Barry, RNotZ 2014, 401, 413.
[138] Staudinger/Frank, Anh. zu § 1068 Rn 97 m.w.N.
[139] Barry, RNotZ 2014, 401, 413.
[140] Frank, MittBayNot 2010, 96, 101; Barry, RNotZ 2014, 401, 413.
[141] Korn/Carlé, in: Strahl, Ertragsteuern, Rn 56; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 15 Rn 50.

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