Rz. 56
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen der §§ 13a bis 13c, 19a, 28a ErbStG ist u.a., dass Betriebsvermögen vom Schenker auf den Beschenkten übergeht und auch beim Beschenkten weiterhin Betriebsvermögen bleibt.[108] Die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen greifen nur dann ein, wenn das durch Schenkung oder von Todes wegen erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen Rechtsträger als auch beim Erwerber den Tatbestand des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfüllt.[109] Somit ist erforderlich, dass eine Mitunternehmerstellung bezüglich des übertragenen Anteils durch die Schenkung auf den Beschenkten übergeht[110] (siehe Rdn 47). In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung zunehmend kritisch die Mitunternehmerstellung des Beschenkten hinterfragt.[111] Verfügt der Erwerber mangels Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten, die wenigstens den Rechten eines Kommanditisten angenähert sind, nicht über die Möglichkeit, an unternehmerischen Entscheidungen teilzuhaben, so hat er demzufolge auch keine Mitunternehmerinitiative.[112] Nach Ansicht des BFH verfügt der Erwerber nicht über die erforderliche Mitunternehmerinitiative, wenn er dem Nießbrauchbesteller eine Stimmrechtsvollmacht erteilen musste und im Innenverhältnis darauf verzichtet, das ihm grundsätzlich noch zustehende Stimmrecht auszuüben. Der BFH hat deshalb trotz des Bestehens eines lebenslanges Stimmrechtsvorbehalts zugunsten des Nießbrauchbestellers und der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit der Schenkung im Falle eines Widerrufs der Stimmrechtsvollmacht die Mitunternehmerstellung des Erwerbers bejaht.[113] Eine Kombination von Nießbrauchsvorbehalt und Einräumung einer Stimmrechtsvollmacht zugunsten der Nießbrauchsbesteller sollte daher unter Berücksichtigung dieser BFH-Rechtsprechung geprüft und gestaltet werden.[114] Ein nach den Vorgaben des BGB ausgestalteter Nießbrauch lässt die Mitunternehmerinitiative nicht entfallen.[115] Zu beachten sind auch hier die etwaige mögliche geänderte Sichtweise des Ertragsteuerrechts bei der doppelten Mitunternehmerstellung des Gesellschafters und des Nießbrauchberechtigten, die sich auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer auswirken (Rdn 48).
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