a) Nießbraucher

 

Rz. 87

Der Zuwendungsnießbraucher erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da er die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Gebäude nicht getragen hat, darf der Zuwendungsnießbraucher die AfA auf das Gebäude nicht abziehen.[173] Hinsichtlich der übrigen Werbungskosten gelten die vorstehenden Ausführungen zum Vorbehaltsnießbraucher entsprechend. Da der Zuwendungsnießbraucher in der Regel nicht Darlehensnehmer etwaiger Finanzierungen für die Anschaffung der Immobilie ist, kann eine Berücksichtigung der Schuldzinsen auch nur im Wege der vertraglichen Übernahmeverpflichtung bei Bestellung des Nießbrauchs erreicht werden.

b) Eigentümer

 

Rz. 88

Dem Eigentümer werden in der Regel keine eigenen Einkünfte aus dem nießbrauchsbelasteten Grundstück zuzurechnen sein (Ausnahme: Quotennießbrauch). Solange er keine eigenen Einnahmen aus dem Grundstück erzielt, kann der Eigentümer die AfA auf das Gebäude nicht als Werbungskosten abziehen. Wegen des Verlusts der AfA-Berechtigung ist der Zuwendungsnießbrauch daher aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten in der Regel nachteilig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge