Rz. 65
Auch bei einem Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen und an Aktien ist die Aufteilung der gesellschaftsrechtlichen Rechte- und Pflichten im Einzelnen – ebenso wie bei Personengesellschaftsanteilen – umstritten.[127] Nach derzeit wohl herrschender Meinung verbleiben die Verwaltungsrechte einschließlich der Stimmrechte – solange keine abweichende Vereinbarung getroffen wird (hier kommt eine Stimmrechtsvollmacht in Betracht)[128] – beim Gesellschafter; der jedoch die Interessen des Nießbrauchers ausreichend zu berücksichtigten hat.[129] Hierzu kann eine Stimmbindungsvereinbarung zwischen Nießbraucher und Gesellschafter abgeschlossen werden.[130] Auch beim Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsanteilen gelten die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH bezüglich der Befugnis des Gesellschafters einer Personengesellschaft zur Stimmrechtsausübung bei Beschlüssen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen,[131] entsprechend. Im Übrigen kann auf die Ausführungen bei den Personengesellschaften (siehe Rdn 22) verwiesen werden.
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