Rz. 65

Auch bei einem Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen und an Aktien ist die Aufteilung der gesellschaftsrechtlichen Rechte- und Pflichten im Einzelnen – ebenso wie bei Personengesellschaftsanteilen – umstritten.[127] Nach derzeit wohl herrschender Meinung verbleiben die Verwaltungsrechte einschließlich der Stimmrechte – solange keine abweichende Vereinbarung getroffen wird (hier kommt eine Stimmrechtsvollmacht in Betracht)[128] – beim Gesellschafter; der jedoch die Interessen des Nießbrauchers ausreichend zu berücksichtigten hat.[129] Hierzu kann eine Stimmbindungsvereinbarung zwischen Nießbraucher und Gesellschafter abgeschlossen werden.[130] Auch beim Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsanteilen gelten die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH bezüglich der Befugnis des Gesellschafters einer Personengesellschaft zur Stimmrechtsausübung bei Beschlüssen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen,[131] entsprechend. Im Übrigen kann auf die Ausführungen bei den Personengesellschaften (siehe Rdn 22) verwiesen werden.

[127] Prinz/Winkeljohann, Beck'sches Handbuch der GmbH, § 19 Rn. 241.
[128] Rosner, NWB 2018, 2623.
[129] Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 15 Rn 53; Barry, RNotZ 2014, 401, 409; Palandt/Herrler, § 1068 Rn 3.
[130] Rosner, NWB 2018, 2623.

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