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Die entscheidende steuerliche Frage ist, wem die Einkünfte aus dem nießbrauchsbelasteten Vermögen zuzurechnen sind und wie diese Einkünfte zu qualifizieren sind. Nach allgemeiner Meinung sind dem Nießbraucher die Einkünfte zuzurechnen, sofern seine Rechtsposition ihm gestattet, die für die betroffene Einkunftsart charakteristischen Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen und seine Rechtsstellung tatsächlich zur Einkünfteerzielung zu nutzen.[81] Im Falle eines Mitunternehmeranteils können jedoch sowohl Nießbraucher als auch Anteilsinhaber Mitunternehmer sein. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung des Nießbrauchs ab.

[81] BFH, Urt. v. 9.3.1982 – VII R 160/81, BStBl II 1982, 540.

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