Rz. 24

Im ersten Fall wirkt die Inhaltsänderung dinglich, so dass die abweichende Stimmrechtsregelung Inhalt des Nießbrauchs wird.[38] Hier bleibt zu beachten, dass sowohl das Sachenrecht als auch das Gesellschaftsrecht der vertraglichen Ausgestaltung Grenzen setzen: Das Stimmrecht kann nur für Angelegenheiten, die die Nutzungen betreffen, übertragen werden.[39] Auch der Kernbereich der Mitgliedschaft darf nicht angetastet werden, so dass Informations- und Anfechtungsrechte ebenso wie die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Umwandlung und Auflösung stets dem Gesellschafter obliegen.[40] Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte im Vertrag genau geregelt werden, in welchen Fällen dem Nießbraucher das Stimmrecht übertragen wird.

Die Inhaltsänderung wirkt auch gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Gesellschaft, so dass auch der Nießbraucher zur Gesellschafterversammlung zu laden ist. Wegen des Gleichlaufs von Haftung und Herrschaft wird in diesem Fall teilweise auch die Haftung des Nießbrauchers bejaht[41] (siehe hierzu Rdn 35).

 

Rz. 25

Die dingliche Inhaltsänderung wird als zulässig angesehen, wenn die anderen Gesellschafter ihr zugestimmt haben oder sie in der Satzung vorgesehen ist. Das gesellschaftsrechtliche Abspaltungsverbot steht einer Stimmrechtsübertragung nicht entgegen, da die Mitgliedschaft nicht in unabhängige Teilrechte aufgespalten wird, sondern Nießbraucher und Gesellschafter dennoch eine dingliche Rechtsgemeinschaft bilden, so dass beide am gleichen Anteil mitberechtigt sind.[42]

[38] Fleischer, ZEV 2012, 466,468; Kruse, RNotZ 2002, 69, 75.
[39] Kruse, RNotZ 2002, 69, 75.
[40] Frank, MittBayNot 2010, 96, 99; Kruse, RNotZ 2002, 69, 75.
[41] MüKo/Pohlmann, § 1068 Rn 91.
[42] Kruse, RNotZ 2002, 69, 75.

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