Rz. 22

Das immer noch aktuelle D&O-Bedingungsmodell des GDV e.V. von Mai 2013 differenziert nicht mehr – wie bis dato die früheren Musterbedingungen – zwischen Ansprüchen von Dritten und Ansprüchen von der Versicherungsnehmerin und Tochtergesellschaften. Zentrale Regelung hinsichtlich des Gegenstandes der Versicherung ist nunmehr Ziff. 1.1 i.V.m. Ziff. 2. Insoweit ist es zukünftig auch nach dem D&O-Bedingungsmodell des GDV e.V. nicht mehr erforderlich, bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes danach zu unterscheiden, ob ein Dritter oder die Versicherungsnehmerin bzw. eine Tochtergesellschaft einen Anspruch gegen die versicherte Person geltend macht. Diese Änderung in Ziff. 1.1 führte zu einer Folgeänderung in Ziff. 1.2, die allerdings nur sprachlicher Natur ist.

Des Weiteren werden – nunmehr auch nach den Verbandsempfehlungen des GDV e.V. – sämtliche gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen und nicht – wie in früheren Musterbedingungen vorgesehen – lediglich solche privatrechtlichen Inhalts in den Versicherungsschutz einbezogen. Nach dem D&O-Bedingungsmodell von Mai 2013 sind somit auch insbesondere aufgrund öffentlich-rechtlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemachte Ansprüche vom Versicherungsschutz erfasst.

Auch die in Ziff. 1.3 im Modell 2011 noch enthaltene Regelung, nach der Versicherungsschutz bei der Inanspruchnahme der versicherten Personen durch die Versicherungsnehmerin unter der Voraussetzung gewährt wurde, dass diese von der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung initiiert und auch gerichtlich geltend gemacht wurde, ist gestrichen worden.

Ferner wurden die Regelungen in Ziff. 3 verändert: Dabei hat der GDV zunächst die bisher empfohlene Überschrift zum "zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes" gestrichen und durch Verwendung neuer Begriffe den zeitlichen Umfang erheblich präzisiert. Die Überschrift in Ziff. 3 lautet nunmehr "Rückwärtsdeckung, Nachmeldefrist, Meldung von Umständen, Insolvenz". Dies schafft erheblich mehr Klarheit bei den empfohlenen Musterbedingungen (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Zudem wurde die bisherige Ziff. 3.1 ("Erfasste Pflichtverletzungen und Anspruchserhebungen (claims made)") gestrichen. Bedingt durch den schon 2011 dem Bedingungswerk vorangestellten Hinweis (vgl. dazu Rdn 21) kam es zu ohnehin unerwünschten "doppelten Formulierungen" und sich daraus ergebenden AGB-rechtlichen Bedenken, denen auf diese Weise begegnet werden konnte. Die übrigen Ziffern "rutschten" damit um die eine Ziffer (alt: Ziff. 3.1) höher. Die in der Überschrift erwähnte Klausel zur Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Pflichtverletzungen (im Modell 2011 noch Ziff. 3.2) wurde dadurch zur Ziff. 3.1 und inhaltlich praktisch nicht verändert. Nach dieser Regelung erstreckt sich der Versicherungsschutz also grundsätzlich auch auf Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn begangen worden sind. Etwas anderes gilt nur bei Kenntnis der Versicherungsnehmerin, eines Tochterunternehmens oder einer anderen versicherten Person von diesen Pflichtverletzungen.

Die alte Ziff. 3.3 ("Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung") wurde dann – inhaltlich unverändert – zu Ziff. 3.2. Die Regelungen zur Umstandsmeldung (alt: Ziff. 3.4) wurden inhaltlich unverändert zu Ziff. 3.3 und die Alt-Empfehlungsklausel zur Insolvenz dann ab 2013 zu Ziff. 3.4.

Die Altregelung zur Vertragsdauer (alt: Ziff. 3.6) wurde aus dem Anwendungsbereich der Ziff. 3 gänzlich entfernt und ist ab 2013 als Klausel 9.1 sachlich-systematisch optimiert einheitlich im Rahmen der "Vertragsdauer" inhaltlich unverändert eingeschoben worden.

Die Überschrift zum "Sachlichen Umfang des Versicherungsschutzes" ist gegenüber dem Modell 2011 unverändert geblieben (Ziff. 4), ebenso die Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3 S. 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist damit nach wie vor die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme maßgeblich. Der – aber noch in den Verbandsempfehlungen von 2011 enthaltene – wichtige S. 2 der Ziff. 4.3: "Kosten gemäß Ziffer 4.4 sind darin inbegriffen" wurde gestrichen, allerdings nicht ersatzlos. Vielmehr befindet er sich jetzt als besonders hervorgehobener "Hinweis" – als sozusagen "weiterer Hinweis" – direkt vor der Ziff. 1 ("Gegenstand der Versicherung"). Damit reagierte der Verband auf die jüngere Rechtsprechung zur sog. Kostenanrechnungsklausel, die in den letzten Jahren immer wieder zu inhaltlichen Diskussionen, was die Anrechnung überhaupt und insoweit Wirksamkeitsfragen betraf, aber auch was die Höhe bzw. den Umfang anging, gesorgt hatte. Die präventive Abänderung der "Kostenanrechnungsklausel" an sich – jetzt im Hinweis deutlich hervorgehoben anstelle eines bisher untergeordneten Satzes 2 in Ziff. 4.3 – und die Konkretisierung in Ziff. 4.3 S. 2, dass "Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der gegenüber einer versicherten Person von einem Dritten und/oder der Versicherungsnehmerin geltend gemac...

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