I. Vertragsdauer (Ziff. 9.1)

 

Rz. 195

Nach dem Modell wird der Vertrag für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Dies ist im Regelfall bei D&O-Versicherungsverträgen in der jüngeren Praxis eine zeitliche Periode von einem Jahr. Eine Verlängerung des Versicherungsvertragsverhältnisses bedurfte auch noch nach dem Modell 2008 einer ausdrücklichen Vereinbarung (vgl. Ziff. 3.5 S. 2 des ­Modells 2008 a.F.). In der Praxis haben sich demgegenüber Verträge mit automatischer jährlicher Verlängerung bei fehlender Kündigung – vgl. nun auch das aktuelle GDV-Modell 2013 (Ziff. 9.1 Abs. 2–4) durchgesetzt. Teilweise steht die (automatische) Verlängerung in Abhängigkeit zur Beibringung aktueller Geschäftsberichte, um eine erneute Prüfung des Risikos zu ermöglichen.

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist (Ziff. 9.1 Abs. 2).

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt (Ziff. 9.1 Abs. 3).

Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Der Vertrag wird für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum abgeschlossen. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung (Ziff. 9.1 Abs. 4).

II. Kündigung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (Ziff. 9.2)

 

Rz. 196

Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch der versicherten Person auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer der versicherten Person die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch kommen zu lassen (Ziff. 9.2 Abs. 1 des Modells). Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft eines ergangenen Urteils zulässig (Ziff. 9.2 Abs. 2 S. 1). § 92 Abs. 2 S. 2 und 3 VVG ist anzuwenden.

III. Erlöschen des Vertrages (Ziff. 9.3)

 

Rz. 197

Neu seit dem Modell 2011, aber nicht weniger von Bedeutung, ist Ziff. 9.3 (im Modell 2011 noch Ziff. 9.2): Wird die Versicherungsnehmerin (selbst freiwillig) liquidiert, erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation automatisch (Ziff. 9.3 Abs. 1). Bei der Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin tritt seit dem Modell 2013 die automatische Beendigung des Vertrages erst mit einer Frist "von … Monaten" ein. Allerdings ist der Deckungsschutz bei der Neubeherrschung auf Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, die bis zum Zeitpunkt der Neubeherrschung begangen wurden, begrenzt (Ziff. 9.3 Abs. 2).

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