Rz. 196

Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch der versicherten Person auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer der versicherten Person die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch kommen zu lassen (Ziff. 9.2 Abs. 1 des Modells). Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft eines ergangenen Urteils zulässig (Ziff. 9.2 Abs. 2 S. 1). § 92 Abs. 2 S. 2 und 3 VVG ist anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge