Rz. 122

Mit der sog. Eigenschadenklausel (im Modell Ziff. 4.2) wird in nahezu allen gängigen Be­dingungswerken versucht, den wirtschaftlichen Eigenschaden des versicherten Schädigers im Rahmen des Deckungsschutzes zu begrenzen. Soweit eine mittelbare oder unmittelbare Kapitalbeteiligung der versicherten Personen an der Versicherungsnehmerin bzw. einer vom Versicherungsschutz erfassten Tochtergesellschaft besteht, umfasst der Versicherungsschutz – nach dem Modell (Ziff. 4.2) – bei Ansprüchen der Versicherungsnehmerin bzw. einer vom Versicherungsschutz erfassten Tochtergesellschaft nicht den Teil des Schadenersatzanspruchs, welcher der Quote dieser Kapitalbeteiligung entspricht. Unter Wirksamkeitsgesichtspunkten (Transparenzgebot: § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 305c BGB) wurden früher vereinzelt Bedenken gegen diese Klausel erhoben.[344] Jedenfalls für den Gesellschafter-Geschäftsführer würde eine derartige Einschränkung im Versicherungsschutz hinsichtlich der Innenhaftung weitgehend uninteressant,[345] insbesondere dann, wenn unter Umständen nicht einmal Abwehrkosten gewährt würden.[346] Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse im Laufe der Zeit, kann fraglich sein, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Beteiligungsquote abzustellen ist (den der Pflichtverletzung oder den der Anspruchserhebung). Fehlt in den Bedingungen eine Klarstellung, scheint es zweckmäßig, auf den Zeitpunkt der versicherten Pflichtverletzung abzustellen, um etwaige Manipulationen durch die Versicherungsnehmerin auszuschließen.

[344] Vgl. Koch, GmbHR 2004, 18, 20; demgegenüber Lange, ZIP 2003, 466 ff.
[345] Jula, Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Aufsichtsräten, 119, 142.
[346] Olbrich, 144, 165.

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