Rz. 116
Im Falle der Insolvenz der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens (vgl. dazu auch § 16 VVG: Ende des Versicherungsverhältnisses statt früher: Kündigung, § 14 Abs. 1 a.F. VVG) erstreckt sich die Deckung für die versicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Pflichtverletzungen, welche bis zum Eintritt der "Insolvenzreife" begangen worden sind.[337] Nach dem Modell selbst (Ziff. 3.2 Abs. 3) ist darin eine zeitliche Einschränkung des Umfanges des Versicherungsschutzes enthalten. In der Praxis bieten demgegenüber einige Versicherer die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist gegen Zahlung einer Zusatzprämie auch für diese Fälle eine bestimmte Nachhaftungszeit zu vereinbaren.[338] Jedenfalls ist ein Insolvenzverwalter zur Aufrechterhaltung einer zugunsten des Geschäftsführers abgeschlossenen D&O-Versicherung nicht im Verhältnis zum Geschäftsführer, evtl. aber zur bestmöglichen Wahrung von Gläubigerinteressen, verpflichtet.[339]
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