Rz. 116

Im Falle der Insolvenz der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens (vgl. dazu auch § 16 VVG: Ende des Versicherungsverhältnisses statt früher: Kündigung, § 14 Abs. 1 a.F. VVG) erstreckt sich die Deckung für die versicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Pflichtverletzungen, welche bis zum Eintritt der "Insolvenzreife" begangen worden sind.[337] Nach dem Modell selbst (Ziff. 3.2 Abs. 3) ist darin eine zeitliche Einschränkung des Umfanges des Versicherungsschutzes enthalten. In der Praxis bieten demgegenüber einige Versicherer die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist gegen Zahlung einer Zusatzprämie auch für diese Fälle eine bestimmte Nachhaftungszeit zu vereinbaren.[338] Jedenfalls ist ein Insolvenzverwalter zur Aufrechterhaltung einer zugunsten des Geschäftsführers abgeschlossenen D&O-Versicherung nicht im Verhältnis zum Geschäftsführer, evtl. aber zur bestmöglichen Wahrung von Gläubigerinteressen, verpflichtet.[339]

[337] Zur Schadenersatzklage eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer nach englischem Recht gegründeten Limited gegen dessen früheren "director" analog § 64 Abs. 2 GmbHG, vgl. OLG Jena, Urt. v. 17.7.2013, NZI 2013, 807; dazu Sieg/Schramm, PHi 2013, 215. Zur Verjährungsfrage insoweit vgl. BGH WM 2013, 1565 ff.; Sieg/Schramm, PHi 2013, 175 zu § 43 Abs. 4 GmbHG.
[338] Klauseln, nach denen der Vertrag automatisch im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin enden soll, oder dem D&O-Versicherer für diesen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird, sind nach Sieg/Schramm, PHi 2013, 214 als kritisch einzustufen unter Bezugnahme auf BGH WM 2013, 274.

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