Rz. 134

Aufgrund der Kritiken im Schrifttum und der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hat der GDV vorsorglich die Muster-Regelungen zur Kostenanrechnung im Modell von 2013 angepasst. Zentrale Vorschrift für die Kostenanrechnung ist nach den aktuellen GDV-Empfehlungen nunmehr alleine Ziff. 4.3 S. 2. Danach werden

Zitat

"Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der gegenüber einer versicherten Person von einem Dritten und/oder der Versicherungsnehmerin geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts,- Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) auf die Versicherungssumme angerechnet."

Die Aufzählung der Kosten in Ziff. 4.4 der Bedingungen bis 2011 wurde im Zuge der Anpassung der Ziff. 4.3 S. 2 ersatzlos gestrichen. Ferner wurde in einem in die Musterbedingungen ab 2013 aufgenommenen "Hinweis" noch einmal klarer – direkt vorne – am Anfang der Bedingungen auf diese Regelung zur Kostenanrechnung hingedeutet. Diese Anpassung der Vorschrift zur Kostenanrechnung ist zu begrüßen, da sie zu einem (noch) Mehr an Transparenz führt.

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