Rz. 49

Nach Ziff. 1.1 Abs. 1 des Modells gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass ein (gegenwärtiges oder ehemaliges) Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird.[148] Die Tochtergesellschaften werden als Unternehmen i.S.v. §§ 290 Abs. 1, 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch bestimmte – angeführte – Hintergründe, im weiteren Absatz des Modells definiert. Nach Ziff. 1.1 Abs. 5 sind förmlich bestellte Mitglieder in den entsprechenden aufsichts- und geschäftsführenden Organen nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der EU ebenfalls als versicherte Personen anzusehen ("gelten als"[149]). In persönlicher Hinsicht erstreckt sich daher der Versicherungsschutz auf die jeweils ausdrücklich genannten Personen. Aus § 44 Abs. 1 VVG folgt, dass die versicherten Personen im Versicherungsschein nicht namentlich aufgeführt sein müssen. Erfasst sind auch die Stellvertreter nach § 94 AktG bzw. § 44 GmbHG. Nicht selten werden nach den typischen D&O-Bedingungen, die sich in der Praxis finden, auch leitende Angestellte (nicht selten Prokuristen) – und/oder seltener – auch Ehegatten und Erben der Organmitglieder als versicherte Personen in den Deckungsschutz einbezogen, soweit sie wegen Pflichtverletzungen der ehemaligen Organmitglieder für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.[150] Wieder andere Deckungskonzepte schließen zudem Abwickler bzw. Liquidatoren in den Versicherungsschutz mit ein.

 

Rz. 50

Soweit in Ziff. 1.1 nicht nur die "gegenwärtigen", sondern auch "ehemalige Mitglieder" in Anspruch genommen werden können, ist letzteres in der Praxis wohl immer noch der häufiger anzutreffende Fall, was aus sich heraus verständlich ist. Vereinzelt sehen die Verträge demgegenüber vor, den Deckungsschutz auf "zukünftige Organmitglieder" auszudehnen. Dies ist rechtlich zulässig, weil § 43 VVG eine namentliche Nennung nicht erfordert. Wer die versicherte Person ist, interessiert den Versicherer in der Regel auch nicht. In den AVB der führenden Versicherungen ist auch derjenige Unternehmensleiter, der nach Versicherungsbeginn bei der Versicherungsnehmerin beginnt, über eine Vorsorgeversicherung i.d.R. – abweichend vom Modell – versichert.[151]

Ob die ordnungsgemäße Organbestellung Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungsschutz sein soll, bleibt in AVB dem Wortlaut nach bisweilen offen.[152]

 

Rz. 51

Versicherte Personen (teilweise abweichend vom Modell)[153]

Vorstände, Geschäftsführer,
Aufsichtsratsmitglieder,
Beiratsmitglieder,

sonstige Unternehmensleiter

Leitende Angestellte,[154]
Prokuristen,[155]
Generalbevollmächtigte,
Verwaltungsräte,[156]
ähnliche Organe nach ausländischem Recht[157] (vgl. dazu Ziff. 1.1 Abs. 5 des Modells),
ggf. auch Ehegatten, Liquidatoren etc.,[158]
Compliance Officer[159] ("Chief Compliance Officer = CCO").

An dieser Stelle sei nur auf ein Sonderproblem, das wissenschaftlich noch nicht endgültig geklärt ist, hingewiesen. Es kann im Einzelfall fraglich werden, ob und inwieweit der besondere Vertreter i.S.d. § 147 Abs. 2 AktG[160] vom Versicherungsschutz erfasst wird, was nicht ohne Weiteres der Fall sein dürfte, aber von der Formulierung des Vertrags im Einzelnen ("alle sonstigen …" oder "… alle weiteren Organe") abhängt.

[148] Vgl. zu Einzelheiten Lange, AG 2005, 459; ders., VersR 2006, 605.
[149] Dies sehen nicht alle D&O-Bedingungen vor. Es scheint wichtig im Hinblick auf § 51 SE-VO darauf zu verweisen, dass die Termini der "versicherten Personen" sorgfältig umschrieben werden, kann doch der "Verwaltungsrat" (in einigen gebräuchlichen Bedingungen deutscher Versicherer) eine "Art Beirat", in anderen Fällen das Organ der Europäischen Aktiengesellschaft sein (vgl. dazu Rdn 211 f.).
[150] Zur Begründung für die Mitversicherung leitender Angestellter, Lange, VW 2005, 1026, 1027; vgl. auch Langheid/Grote, VersR 2005, 1165, 1167; Der GDV ist gegen diese Deckungserweiterung; vgl. dazu auch Plück/Lattwein, 190 sowie zum Argument, das Haftungsprivileg der Arbeitnehmer solle erhalten bleiben (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte, DB 1994, 428 ff.) auch Langheid/Wandt/Ihlas, D&O, Rn 92 ff.
[151] Langheid/Wandt/Ihlas, D&O, Rn 84.
[152] In der Praxis stellen nur einige Versicherer klar, dass sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf ordnungsgemäß bestellte Organe bezieht; vgl. Nachweise bei Olbrich, 108: Das ist nicht unproblematisch: §§ 305 c Abs. 2, 307 BGB.
[153] Vgl. Nachweise bei Olbrich, 106 ff.
[154] Zum Begriff Koch, GmbHR 2004, 18, 19 Fn 9; Ihlas, Organhaftung und Haftpflichtversicherung, 199.
[155] Vgl. dazu §§ 49 ff. HGB und Hofmann/Fladung/Ghemen, Der Prokurist, 1 ff.
[156] Achtung: Bedingt durch § 51 SE-VO sollten die Termini der "versicherten Personen" im E...

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