Rz. 66

Mit seiner in NJW 1986, 1812 abgedruckten Entscheidung hat der BGH die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung über die Erbenstellung anerkannt, wenn die Auslegung des Testaments streitig ist.[81] An eine solche Einigung, die unter allen Betroffenen zustande kommen muss, ist weder das Nachlassgericht noch das Prozessgericht bei der Beurteilung der Erbfolge gebunden. Der Vertrag fällt unter § 2385 BGB und bedarf der notariellen Beurkundung (§§ 2033, 2371 BGB) oder des die notarielle Beurkundungsform ersetzenden gerichtlichen Vergleichs, § 127a BGB.[82] Siehe auch § 10 Rdn 320 und § 24 Rdn 164 ff.

[81] Vgl. auch Anm. Damrau, JR 1986, 375 und Cieslar, DNotZ 1987, 113.
[82] Vgl. dazu eingehend Dressler, ZEV 1999, 289.

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