Rz. 166

Im Falle des § 2362 BGB "begegnen" sich Erbscheinsverfahren und das Verfahren auf Klärung der Erbfolge im Zivilprozess. Der wirkliche Erbe muss, wenn er der Ansicht ist, ein Erbschein sei unrichtig, nicht abwarten, bis das Nachlassgericht dessen Einziehung anordnet. Vielmehr kann er von dem Besitzer des unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

 

Rz. 167

Im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) können zweckmäßigerweise miteinander verbunden werden:

(1) die Erbenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO)
(2) die Klage auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins (§ 2362 BGB)
(3) die Klage auf Herausgabe des Nachlasses (§ 2018 BGB)
(4) die Klage auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB).
 

Rz. 168

Im Herausgabeprozess gilt die Vermutung des § 2365 BGB nicht.[181]

[181] Palandt/Weidlich, § 2362 Rn 1.

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