Rz. 88

Das Verbot des § 14 HeimG und der landesrechtlichen Nachfolgeregelungen erfasst nicht nur Zuwendungen durch den Heimbewohner selbst, sondern auch Zuwendungen durch Dritte. Dies gilt auch für das Behindertentestament, in dem das Heim als Nacherbe eingesetzt wird.[115]

Jede geldwerte Zuwendung, die entweder durch den Heimbewohner selbst oder einen Dritten dem Heimträger oder einem Heimmitarbeiter zugewandt wird, fällt unter das Verbot.

[115] Tersteegen, ZErb 2007, 414.

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