Rz. 1

Der Erbe muss sein Erbrecht bei einer Vielzahl von Gelegenheiten nachweisen: Bei Banken und Sparkassen, beim Grundbuchamt oder bei Versicherungen. In nahezu allen Fällen wird dieser Nachweis geführt durch einen vom Nachlassgericht erteilten Erbschein (§§ 2353 ff. BGB) oder eine beglaubigte Abschrift einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt nachlassgerichtlicher Eröffnungsniederschrift entsprechend der Regelung in § 35 GBO.

 

Rz. 2

Anstelle des Erbscheinserteilungsverfahrens kann in streitigen Fällen auch der Weg über eine Feststellungsklage im Zivilverfahren beschritten werden, § 256 ZPO. In der Praxis geht es sowohl im Erbscheinserteilungsverfahren als auch im Erbenfeststellungsverfahren am häufigsten um die Problembereiche der Testierunfähigkeit, der Anfechtung oder der Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todes wegen sowie um die Frage eines wirksamen Widerrufs und um Auslegungsschwierigkeiten.

 

Rz. 3

Für das Erbscheinsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), während für den Feststellungsprozess der Beibringungsgrundsatz gilt. Auch im FG-Verfahren kann das Nachlassgericht die Regeln des Beweisrechts im Zivilprozess anwenden, § 30 FamFG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge