Rz. 52

Für die Irrtumstatbestände des § 2078 BGB trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft.[68] Das in § 2079 BGB normierte Anfechtungsrecht des übergangenen Pflichtteilsberechtigten ist ein Sonderfall des Motivirrtums und ergänzt damit § 2078 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift des § 2079 BGB enthält eine Vermutung für das Vorliegen eines Motivirrtums in den dort geregelten Fällen und führt in seinem Anwendungsbereich zu einer Beweislastumkehr.

 

Rz. 53

Da der Anfechtungsberechtigte im Falle der Ausübung seines Rechts den Anfechtungsgrund anzugeben hat, ist die Prüfung auf diesen angegebenen Grund zu beschränken. Stehen nachgeschobene Gründe nicht mit den zuvor vorgebrachten Gründen im Zusammenhang, liegt eine neue Anfechtungserklärung mit allen Konsequenzen für die neue Anfechtungsfrist vor.

Dazu das OLG Düsseldorf:[69]

Zitat

"Ob die Anfechtungserklärung gemäß § 119 BGB in Verbindung mit § 1954 BGB einer Begründung bedarf, ist umstritten. In jedem Fall aber beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts auf die Prüfung, ob diejenigen Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später selbst geltend macht beziehungsweise die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind. Werden andere als die in der Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist. Der Anfechtungsberechtigte kann die ursprüngliche Anfechtungserklärung später noch mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen; fehlt es hingegen an einem sachlichen Zusammenhang mit dem zunächst mitgeteilten Sachverhalt, handelt es sich bei dem "Nachschieben von Gründen" tatsächlich um eine neue Anfechtungserklärung."

[68] BayObLG FamRZ 1977, 347; KG FamRZ 1977, 271.

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