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Auch für das Arbeitsrechtsverfahren gilt, dass alle Fristen und Termine peinlich genau zu notieren sind.

Für die in der Praxis relativ häufig vorkommenden Kündigungsschutzklagen ist im Übrigen die Drei-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung für die Klageerhebung zu beachten (§ 4 KSchG).

Auf die oben genannte kostenrechtliche Besonderheit des Ausschlusses eines Kostenausgleichs für Rechtsanwaltsgebühren muss der Mandant gem. § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG hingewiesen werden.

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