Rz. 8

Wie bereits erwähnt, kennt das Arbeitsgerichtsverfahren eine Einrichtung, die in das Zivilverfahren erst vor einigen Jahren mit der Zivilprozessrechtsreform eingeführt worden ist. Das Arbeitsgericht muss nämlich gem. § 54 ArbGG eine Güteverhandlung durchführen. Die Güteverhandlung erfolgt normalerweise in einem gesonderten Verfahrenstermin, der ausschließlich der Beilegung des Rechtsstreits durch Vergleich dient, und an dem nicht die gesamte Kammer, sondern nur der Vorsitzende anwesend ist. In diesem Termin erörtert das Gericht mit den Parteien die Sach- und Rechtslage und versucht, eine gütliche Einigung der Parteien zu erzielen. Eine solche Einigung kann durch Vergleich geschlossen werden. Der Vergleich ist dann ein vollstreckbarer Titel.

 

Rz. 9

Kommt es nicht zum Vergleich, muss das Kammerverfahren durchgeführt werden. Dieses richtet sich dann nach den ZPO-Regeln. Das Gericht wird in der Regel für die streitige Verhandlung einen neuen Termin ansetzen, zu dem dann die gesamte, aus drei Richtern bestehende Kammer zusammentritt.

 

Rz. 10

Bis zur Güteverhandlung besteht für den Beklagten keine Notwendigkeit, sich zur Sache in irgendeiner Form einzulassen. Es schadet aber nicht, bereits inhaltlich vorzutragen, da das Gericht mit größerer Tatsachenkenntnis dann besser Möglichkeiten einer Einigung ausloten kann und auch bereits vorläufige Einschätzungen geben kann, falls es nicht zu einer Einigung kommt und das Kammerverfahren durchgeführt werden muss. Eine Klageerwiderung wird formal erst notwendig, wenn im Gütetermin keine Einigung erzielt werden kann. Ihr Aufbau folgt dem aus dem Zivilverfahren bekannten Muster, d.h. es muss substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen werden.

 

Rz. 11

Erscheint eine der Streitparteien im Termin zur Güteverhandlung nicht, kann das Gericht wie im Zivilverfahren ein Versäumnisurteil erlassen, sofern dies beantragt wird.

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