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Verwiesen werden soll an dieser Stelle zunächst auf die Regelung des § 147 AktG (Erleichterung der Klageerhebung gegen Organe der AG) sowie die Einführung bestimmter neuerer Rechtspflichten für Vorstände und Aufsichtsräte durch das "Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich" vom 27.4.1998,[21] das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 1.7.2002[22] und auf das "Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zur Transparenz und Publizität" vom 19.7.2002.[23] Am 1.11.2005 traten dann das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) sowie das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in Kraft,[24] zunächst befristet, das dann jedoch bis zum 31.10.2020 verlängert wurde.[25] Sie folgten dem bereits am 11.5.2005 in Kraft getretenen Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütung (VorstOG). Seit 2008 ist zudem das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft.[26] Neben Gründervorteilen werden durch dieses Gesetz Missbräuche in der Krise und Insolvenz bekämpft und Geschäftsführer stärker in die Pflicht genommen. Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.7.2009 ist demgegenüber ein reines Änderungsgesetz, mit dem das deutsche Aktienrecht an zwei EU-Richtlinien (Bekämpfung missbräuchlicher Anfechtungsklagen und die Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung, etc.) angepasst wurde.[27] Eine Reihe von Neuerungen haben auch das "Gesetz zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen" (VorstAG)[28] mit einer Einführung eines obligatorischen Selbstbehalts für den Fall des Abschlusses einer D&O-Versicherung (vgl. § 93 Abs. 2 S. 3 AktG),[29] mit dem der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Anreize zur nachhaltigen Unternehmensführung zu setzen, und das sog. Restrukturierungsgesetz (RStruktG) vom 14.12.2010[30] gebracht. Durch letzteres wurde § 93 Abs. 6 AktG geändert: Für börsennotierte Aktiengesellschaften wird die bisherige Verjährungsfrist für die Haftung von Pflichtverletzungen von Unternehmensleitern von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt und eine eigene Verjährungsregel für Kreditinstitute durch den neu eingeführten § 52a KWG geschaffen.[31]
Die Justizministerkonferenz hat im Herbst 2011 sogar empfohlen, die "vorsätzliche Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten" unter Strafe zu stellen,[32] etwa durch die Ergänzung von Vorschriften wie § 93 AktG oder § 43 GmbHG, was sehr bedenklich erscheint, weil Unternehmensleiter schon kriminalisiert werden, selbst wenn ein Schaden gar nicht entstanden ist. Zudem greifen derartige Verschärfungen – je nach konkreter Gestaltung – in den Kernbestand des geschützten Unternehmensbereichs ein (Art. 14 GG).[33]
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