Rz. 161

Im englischen und US-Rechtskreis ist die Zwischenschaltung von den nachlassverwaltenden Personen (executor, administrator, personal representive) obligatorisch. Sie verwalten in der Übergangsphase und bekommen sogar die Rechtsinhaberschaft am Nachlass übertragen.[339] Ihnen kann jedoch kein Erbschein erteilt werden. Als im Erbschein aufzuführende Erben kommen nur die gesetzlichen oder testamentarisch gewillkürten Erben in Betracht.[340] Erfasst die Administration den gesamten Nachlass, so ist dies als Verfügungsbeschränkung mit in den Erbschein aufzunehmen.[341]

[339] Süß/Odersky, Erbrecht in Europa, Großbritannien, S. 591 Rn 14
[340] BayObLGZ 2003, 68, 83; KG IPRspr. 1972 Nr. 123.
[341] LG Hamburg IPRspr. 1977 Nr. 104.

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